Vaterschaftsfeststellung

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Die Vaterschaftsfestellung ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft und hat seine rechtliche Grundlage im § 1600d BGB. Sie greift, wenn der rechtliche Vater nicht feststeht – etwa weil das Kind unehelich geboren wurde oder keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Für die Feststellung muss ein Antrag beim Amtsgericht bzw. Familiengericht eingereicht werden.

Der Antrag kann gestellt werden durch:

  • das Kind (wenn dieses noch minderjährig ist wird der Antrag in der Regel durch das Jugendamt gestellt, welches als Beistand des Kindes zuständig ist) gegen den Mann
  • die Mutter gegen den Mann
  • den Mann, der behauptet der biologische Vater zu sein gegen das Kind

Alternative: Vereinfachtes Verfahren

Dieses Verfahren wird unter Umgehung des Amtsgerichtes für den Fall angewandt, dass eine Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden aber der Scheidungsantrag bereits eingereicht wurde und das Kind vom neuen Lebensgefährten bzw. Mann in dieser Zeit geboren wird.
Es wird dabei vom Jugendamt oder Standesamt festgestellt, dass der in der Geburtsurkunde eingetragene Vater nicht der leibliche Vater ist. Es müssen dafür folgende Erklärungen abgegeben werden: Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater, Zustimmung der Mutter sowie die Zustimmung des derzeit rechtlichen Vaters.
Dieses Verfahren ist in der Regel kostenfrei.

Feststellung

Für die gerichtliche Feststellung wird ein genetisches Abstammungsgutachten (DNA-Vaterschaftstest) durchgeführt. Dazu wird das Gericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für genetische Abstammungsbegutachtung (m/w) bestellen und mit der Durchführung per Gerichtsbeschluss beauftragen. Anschließend werden den Beteiligten die Termine für eine zweifelsfrei dokumentierte Probenahme beim Gesundheitsamt oder niedergelassenen Fachärzten mitgeteilt. Von dort aus werden die dokumentierten Proben an das DNA-Labor gesendet und von fachkundigen Mitarbeitern untersucht.

Wenn das erstellte Abstammungsgutachten positiv ist, gilt die Vaterschaft als festgestellt. Rechtsfolgen aus der Feststellung können – soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt - erst ab Zeitpunkt dieser geltend gemacht werden.

Vaterschaftsvermutung

Falls das Abstammungsgutachten negativ ist, wird eine Vermutung über die Vaterschaft angestellt: Die Vermutung besagt, dass der Mann der Vater ist, welcher mit der Mutter in der Empfängniszeit (das ist der Zeitraum vom 300. bis 181. Tag vor der Geburt des Kindes) sexuell verkehrt hat. Sollten hierfür mehrere Männer infrage kommen, so ist der Mann festzustellen, dessen Vaterschaft nicht auszuschließen ist. Es kann auch vorkommen, dass keiner der infrage kommenden Männer als Vater feststellbar ist.

Sonderfälle

Wenn das Kind mittlerweile volljährig ist und niemand der Antragsberechtigten einen Antrag auf Vaterschaftsstellung stellt, wird diese nicht durchgeführt und kann von einem sogenannten Scheinvater nicht gerichtlich erzwungen werden.
    
Solange ein Feststellungsverfahren läuft, kann für dasselbe Kind kein gleichzeitiges zweites Verfahren eröffnet werden um konkurrierende Entscheidungen auszuschließen.

Es existiert für die Vaterschaftsfestellung keine Frist. Es müssen beide Parteien persönlich erscheinen und zur Sache angehört werden.

Negative Vaterschaftsfeststellung

Es besteht auch die Möglichkeit, eine negative Vaterschaftsfeststellung zu beantragen, welche das Ziel hat, die aktuell bestehende Vaterschaft anzuzweifeln. Von dieser Variante nimmt vorwiegend der Mann Gebrauch, falls er Indizien hat, dass seine rechtliche Vaterschaft nicht auch eine biologische ist. Wird der Antrag abgelehnt, so muss das Gericht konstatieren, dass es den Mann für den Vater hält (von Formfehlern abgesehen).


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