Gesetzeslage zu Vaterschaftstests

Zunächst

Private Vaterschaftstests sind erlaubt. Dafür muss lediglich von allen beteiligten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen. Bei minderjährigen Kindern muss die Mutter dem Vaterschaftstest zustimmen, sofern sie die Vormundschaft innehat. Das Einverständnis zum Vaterschaftstest darf zudem jederzeit widerrufen werden.

Was steht im Gesetz? Fragen wir das BGB.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird im Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Titel 2 (Abstammung) in den Paragraphen 1591 bis 1600 alles geregelt, was mit der Mutterschaft, der Vaterschaft sowie der Klärung der Vaterschaft zu tun hat. Hier sollen diese Paragraphen kurz und sinngemäß zusammengefasst werden:

§ 1591 (Mutterschaft):
Die Mutter eines Kindes ist selbstverständlich die Frau, die es geboren hat.

§ 1592 (Vaterschaft):
Der Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft seinerseits anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich anhand eines Vaterschaftstests festgestellt worden ist. Auf diese Regelung beziehen sich auch die folgenden Verwendungen des Begriffs „Vater“ und „Vaterschaft“. Sie ist somit rechtlich und nicht biologisch definiert.

§ 1593 (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod):
Wenn der Vater gestorben ist, wird diesem posthum trotzdem die Vaterschaft zugeschrieben. Es sei denn, die Frau heiratet während der Schwangerschaft neu – dann ist der neue Mann der rechtliche Vater des Kindes. Dieser kann dies jedoch anfechten und gerichtlich das Gegenteil feststellen lassen – dann wird wiederum der tote Vater mit der Vaterschaft betraut.

§ 1594 (Anerkennung der Vaterschaft):
Hier wird die zeitliche Rechtswirksamkeit, der Ausschluss einer doppelten Vaterschaftsanerkennung, die Unwirksamkeit von Bedingungen und Zeitbestimmungen sowie die Zulässigkeit einer pränatalen Anerkennung festgeschrieben.

§ 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung):
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter bzw. des Kindes wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht.

§ 1596 (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit):
Hier geht es um die Anerkennung und Zustimmung bei Minderjährigen sowie sonstigen geschäftsunfähigen oder –beschränkten Personen.

§ 1597 (Formerfordernisse, Widerruf):
Hier wird geregelt, dass die Anerkennungen und Zustimmungen schriftlich beurkundet werden und als beglaubigte Kopien an alle Beteiligten (Vater, Mutter, Kind) sowie das Standesamt zu übersenden sind. Außerdem kann der Mann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

§ 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf):
Besagt, dass Anerkennung, Zustimmung und Widerruf nur unwirksam sind, wenn sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen. Sobald jedoch die Eintragung dieser in ein deutsches Personenstandsregister 5 Jahre besteht, ist die Anerkennung auch gültig wenn sie den Erfordernissen nicht genügt.

§ 1598a (Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung - der Vaterschaftstestparagraph):
Dieser Paragraph legt die Grundlage für die Anordnung eines Vaterschaftstests. Er besagt, dass zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind sowie  das Kind jeweils von Vater und Mutter verlangen kann, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchen einwilligen und die Entnahme einer dafür geeigneten Probe dulden müssen. Diese Probe muss nach den aktuellen wissenschaftlich anerkannten Methoden entnommen werden. Eine nicht erteilte Einwilligung wird indes durch das Familiengericht aufgehoben und eine Probenentnahme angeordnet. Das Gericht setzt hingegen das Verfahren trotz der Belange des Klärungsberechtigten aus, falls und solange eine Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung für das minderjährige Kind darstellen würden.
Außerdem besagt Absatz 4 dieses Paragraphs, dass derjenige, der in eine Untersuchung eingewilligt und eine Probe abgegeben hat, das Recht auf Akteneinsicht in die Abstammungsuntersuchung hat und eine Abschrift davon verlangen kann.

§ 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft):
Eine negative Vaterschaftsuntersuchung ergibt die Nichtigkeit der Vaterschaft, auch wenn der Vater bei der Geburt mit der der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat.
Außerdem wird hier der Fall einer Ehescheidung und der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten geklärt.


§ 1600 (Anfechtungsberechtigte):
Eine Vaterschaft kann anfechten:

  • der Mann, dessen Vaterschaft derzeit rechtlich gültig ist
  • der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter in der Zeit der Empfängnis sexuell verkehrt zu haben (er muss hierfür der leibliche Vater des Kindes sein und es darf keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater bestehen)
  • die Mutter
  • das Kind (wenn dieses minderjährig ist, dann sein gesetzlicher Vertreter – z.B. der Vormund) oder
  • die zuständige Behörde (aber nur, wenn derzeit keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Anerkennenden besteht bzw. zur Zeit der Anerkennung bestanden hat und durch die Vaterschaftsanerkennung rechtliche Vorraussetzungen für die erlaubte Einreise nach oder den erlaubten Aufenthalt in Deutschland für das Kind oder einen Elternteil geschaffen werden - dies soll einem Missbrauch durch zweckwidrige Vaterschaftsanerkennungen begegnen)

Wenn das Kind mit Einwilligung der Mutter und des Mannes durch künstliche Befruchtung mittels einer Samenspende gezeugt wurde, ist die Anfechtung durch diese beiden Personen nicht möglich


§ 1600a (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
Die Anfechtung muss persönlich und darf nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Auch im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Bei Geschäftsunfähigkeit muss der gesetzliche Vertreter die Anfechtung vornehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Wohl des Vertretenden im Vordergrund steht.


§ 1600b (Anfechtungsfristen)
Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Anfechtungsumstände angefochten werden.
Für eine Behörde gilt die Frist von einem Jahr – und auch nur 5 Jahre nach der Wirksamkeit der Anerkennung bzw. 5 Jahre nach Einreise des Kindes.
Die Frist beginnt nicht bevor das Kind geboren ist bzw. die Anerkennung wirksam geworden ist.
Bei einem noch geschäftsunfähigen Kind beginnt die Frist erst mit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit.
Die Frist wird durch Einleitung eines Vaterschaftstests gehemmt. Ebenso wenn der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich an der Anfechtung gehindert wird.
Wenn das Kind von Umständen Kenntnis erlangt, die eine Vaterschaft unzumutbar machen, so beginnt von diesem Tage an die Frist.


§ 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
Es gilt im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung die Vermutung, dass das Kind von dem rechtlichen Vater abstammt. Dies gilt nicht, falls der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, dies anfechtet bzw. die Anerkennung ein Irrtum war.


§ 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
Die Vaterschaft ist gerichtlich festzustellen, falls der rechtliche Vater nicht bekannt ist.
Es wird nun vermutet, dass der Mann der Vater ist, der der Mutter während der Empfängniszeit (181. bis 300. Tag vor der Geburt, hilfsweise ein anderer nachgewiesener Zeitraum). Diese Vermutung gilt hingegen nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

§ 1686 (Auskunftsrechte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes)
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

§ 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, welcher ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat,
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


Hat Ihnen unser kostenloses Informationsangebot geholfen?
Mit Ihrem Feedback oder einer Weiterempfehlung helfen Sie uns sehr weiter. Dankeschön!

(einfach auf den entsprechenden Stern doppelt tippen)(einfach auf den entsprechenden Stern klicken)

Aktuelle Bewertung: 4.3 / 5 (insgesamt 1455 Meinungen)