Mutter muss nach Seitensprung Vaterschaftstest hinnehmen

Eine verheiratete Frau gebar nach einem Seitensprung mit einem Mann ein Kind. Der damalige Liebhaber sieht sich als biologischen Vaters des einjährigen Kindes und klagte auf ein Umgangsrecht vor dem Amtsgericht Oldenburg. Dieses Umgangsrecht steht dem leiblichen Vater laut Gesetz zu wenn er ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigt und der Umgang dem Kindswohl dient. Die Eheleute bestritten beides mit Hinweis auf ihr - trotz dem Ausrutscher der Frau - intaktes Familienleben.

Das Amtsgericht lehnte das Begehren des Mannes auch ab, da nicht erkennbar sei, dass der Umgang des fremden Mannes dem Wohl des Kleinkindes dient. Laut Urteil könne das erst dann beurteilt werden wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was jedoch erst im Vorschulalter möglich ist.

Der potentielle Vater gab sich damit nicht zufrieden und rief in der Revision des Oberlandesgericht Oldenburg an. Dieses gab nun ihm Recht, so dass die Familie eine Vaterschaftsfeststellung ermöglichen muss. Das Gericht war der Ansicht, dass die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Das ist in diesem Fall auch nur möglich wenn die Abstammung des Kindes geklärt ist. Zudem sind die ersten Lebensjahre eines Kindes überaus entscheidend wenn man eine väterliche Beziehung zu diesem aufbauen möchte.

Falls der Vaterschaftstest positiv ist, muss in der Folge entschieden werden, ob der Umgang dem Kindeswohl zuträglich ist und der Vater die Möglichkeit erhält, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.


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