Wenn das Kind bei seiner Geburt keinen rechtlichen Vater hat und auch kein Mann über eine Vaterschaftsanerkennung die Vaterschaft übernimmt, kann beim Jugendamt die Beistandsschaft im Sinne einer gesetzlichen Vertretung beantragt werden. Vor dem 1. Juli 1998 wurde dabei noch eine automatische Beistandsschaft für uneheliche Kinder namens Amtspflegschaft wirksam.
Das Jugendamt bestimmt sodann einen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in einem oder zwei Bereichen. Dieser ist zuvorderst bestrebt, den leiblichen Vater mit der rechtlichen Vaterschaft zu versehen. So wird der Mann, den die Mutter benennt, zu einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung aufgefordert. Erfolgt diese nicht, ist das Jugendamt als Beistand berechtigt, eine Vaterschaftsklage zu führen. Hierbei erfolgt dann in der Regel eine DNA-Analyse (Vaterschaftstest) und die Erstellung eines Abstammungsgutachtens.
Die Kosten für die Durchführung des Vaterschaftstests wird dabei in der Regel zunächst das Jugendamt übernehmen, diese jedoch bei einem positiven Ergebnis umgehend vom biologischen und damit rechtlichen Vater einfordern. Falls dieser nicht zahlungsfähig ist oder unterhalb der Pfändungsgrenze liegt (z.B. als Auszubildender oder Hartz-IV-Empfänger), bleibt das Jugendamt und damit der Steuerzahler meist auf diesen Kosten sitzen oder wird sie später, wenn die Einkommensverhältnisse sich geändert haben, nachträglich einfordern.