Anfechtung der Vaterschaft / Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung ist die Anfechtung der Vermutung, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist.

Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet im Besonderen auch die Gestaltungsklage vor dem Familiengericht, mit welcher der Kläger begehrt, dass durch ein Abstammungsgutachten festgestellt wird, dass der derzeitige Vater nicht der Vater des Kindes ist und das bisher bestehende Vater-Kind-Verhältnis aufgelöst wird.

Für die Anfechtung müssen zwingend einer der folgenden Gründe vorgebracht werden:

  • Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes
  • konkreter Verdacht der Abstammung von einem anderen Mann
  • Unmöglichkeit der Vaterschaft aufgrund fehlendem sexuellen Verkehrs mit der Mutter
  • Unfruchtbarkeit des Mannes während des Empfängniszeitraums sowie
  • wenn ein im beiderseitigen Einverständnis durchgeführtes Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) dies bestätigt

Die Anfechtung aufgrund der folgenden Umstände ist ausgeschlossen:

  • äußerliche Merkmale als Hinweis gegen eine Vaterschaft sind in der Regel nicht statthaft.
  • ein ohne Einwilligung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters durchgeführter Vaterschaftstest ist für sämtliche Gerichtsverfahren wertlos (heimlicher Vaterschaftstest) und kann sogar strafbar sein
  • wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Frau durch eine Samenspende eines Dritten und künstlicher Befruchtung gezeugt wurde

Anfechtungsberechtigte

Laut § 1600 BGB sind folgende Personen können folgende Personen die Vaterschaft gerichtlich anfechten:

  • der rechtliche Vater (laut § 1592 BGB)
  • der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter in der Empfängniszeit sexuell verkehrt zu haben - er also der biologische Vater sein kann. Diese Anfechtungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn sich das Kind derzeit in einer sozial-familiären Beziehung zu seinem rechtlichen Vater befindet
  • die Mutter
  • das Kind (wenn dieses noch minderjährig ist, dann der gesetzliche Vertreter)
  • die zuständige Behörde (jedoch nur, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Anerkennenden besteht oder zur Zeit der Anerkennung bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Vorraussetzungen für die erlaubte Einreise nach oder den erlaubten Aufenthalt in Deutschland für das Kind oder einen Elternteil geschaffen werden)

Das zuständige Gericht ist grundsätzlich des Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. (Adressen für die Anfechtung)

Frist für die Vaterschaftsanfechtung

Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnisnahme des zur Anfechtung führenden Umstandes vor dem zuständigen Familiengericht erhoben werden.

Die Frist beginnt nicht vor Geburt des Kindes und auch nicht bevor die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist.

Das Kind kann ab dem Eintritt der Volljährigkeit die Vaterschaft selbst anfechten, auch wenn vorher bereits eine Frist verstrichen ist. Die Frist beginnt in dem Fall nicht vor dem Erreichen der Volljährigkeit und auch nicht vor Kenntnis des Anfechtungsumstandes.

Die Frist wird gehemmt, wenn der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.

Im Fall einer behördlichen Anfechtung muss diese innerhalb eines Jahres erfolgen, ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen durch die anfechtungsberechtigte Behörde. Die Anfechtung kann hierbei innerhalb von fünf Jahren ab wirksamer Anerkennung der Vaterschaft bzw. spätestens fünf Jahre nach Einreise des Kindes.

Kosten

Die Kosten der Anfechtungsklage werden meist zwischen den erwachsenen Beteiligten geteilt (Anwaltskosten zahlt jeder selbst, Gerichts- und Gutachterkosten werden geteilt). Dem Kind können die Kosten (außer für den Anwalt) nicht auferlegt werden, auch wenn es selbst die Vaterschaft anfechtet.

Der Verfahrenswert ist per Gesetz auf 2.000 Euro festgelegt. Gewöhnlich belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten auf etwa 1.000 Euro. Das Abstammungsgutachten schlägt ebenso mit maximal 1.000 Euro zu Buche.

Wenn die Anfechtung erfolgreich war

Wenn der rechtliche Vater durch die Vaterschaftsanfechtung zweifelsfrei ermitteln kann, dass er nicht der biologische Vater ist, kann sich aus dem BGB zivilrechtlich ein Schadenersatz (§ 826) oder immerhin ein Regressanspruch (§§ 280, 242) gegen Kindsmutter und auch den biologischen Vater ergeben. Vor allem wenn die Mutter aufkommende Zweifel des rechtlichen Vaters durch falsche oder irreführende Angaben zu zerstreuen versucht.


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