Immer wieder beachtlich ist die geschätzte Zahl, dass in Deutschland immerhin jedes zehnte Kind ein Kuckuckskind ist. Wenn dies ans Tageslicht kommt, geht es - neben verletzter Ehre und dem Zusammenbruch der persönlichen Welt für den Ziehvater - oft auch um finanzielle Ansprüche, die dieser geltend machen will.
An das Kind selbst kann dieser Anspruch nicht herangetragen werden. Unterhaltskosten dienen zur Deckung laufender Kosten und sind nicht zur Bereicherung des Kindes gedacht. Selbst Taschengeld oder Geschenke lassen sich im Regelfall nicht zurückfordern, da diese aufgrund einer "sittlichen oder Anstandspflicht" geleistet werden.
Wenn der Ziehvater hingegen den leiblichen Vater kennt, kann er laut einem BGH-Urteil vom 6. April 2008 (Az. XII ZR 144/06) von diesem das Geld zurückfordern, dass er für den Unterhalt des fremden Kindes ausgegeben hat. Auch wenn der biologische Vater einen Vaterschaftstest verweigert, kann dieser in solchen Fällen gerichtlich dazu gezwungen werden. Begründet wird dies dadurch, dass der Scheinvater sonst quasi rechtslos und der Willkür der Mutter und des Erzeugers ausgesetzt wäre.
Im konkreten Fall verlangte der langjährige Ziehvater für die mittlerweile 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder den Unterhalt vom mittlerweile neuen Lebensgefährten der Mutter zurück. Wie man sich leicht ausrechnen kann, geht der Betrag hierbei schnell in sechsstellige Höhen. Dem biologischen Vater bleibt dann - bei normalen finanziellen Verhältnissen - meist nichts anderes übrig als die Privatinsolvenz zu beantragen.