Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte der Klage zweier deutscher Väter nicht stattgegeben: Sie wollten als biologische Väter erreichen, dass ihre leibliche Vaterschaft anerkannt wird, obwohl die Mutter schon mit einem neuen Partner zusammenlebt, welcher das Kind bereits anerkannt hat.
Maßgabe ist hier immer das sozio-familiäre Verhältnis des Kindes zu seinem rechtlichen Vater. Ist dieses gegeben, so ist dem rechtlichen Vater Vorrang vor dem biologischen Vater zu gewähren. Es soll damit das Wohle des Kindes und seiner Familie geschützt werden. Der leibliche Vater hat dies zu akzeptieren und muss mit seinen Forderungen zurückstehen. Eine Vaterschaftsfeststellung kann vor diesem Hintergrund versagt werden, da diese eine Gefahr für die bestehende Familie bedeutet.