Der BGH hatte zu beurteilen, ob ein Vater bei einem von ihm angestrengten und positiven Vaterschaftstest zu 100 Prozent für dessen Kosten aufkommen muss. Vorangegangen war eine Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung beim OLG Stuttgart, welche abgewiesen wurde. Die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Dieser hob die Entscheidung auf verwies sie zurück an das OLG.
Konkret ging es um ein 2007 geborenes uneheliches Kind. Die Mutter hatte ihren Ex-Partner auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Er behauptete einerseits, nicht zeugungsfähig zu sein und berief sich zudem auf sogenannten Mehrverkehr seiner Partnerin während der Empfängniszeit. Es kamen also theoretisch auch andere Männer für die Vaterschaft in Betracht. Aufgrund des positiven DNA-Abstammungsgutachtens erlegte das Amtsgericht Aalen die Kosten alleinig dem zweifelnden Vater auf.
Dieser nahm die Vaterschaft grundsätzlich an, wehrte sich aber mit der Rechtsbeschwerde gegen seine komplette Kostenübernahme. Der BGH begründete seine vaterfreundliche Entscheidung damit, dass das Gericht seinen Ermessensspielraum nicht ausgeübt und nur auf den positiven Vaterschaftstest abgestellt hat. Es hätte jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass ein anderer Vater der Erzeuger gewesen wäre und dem letztendlich festgestellten Vater aufgrund dieser Unsicherheit nicht zuzumuten war, das Verfahren durch urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft zu vermeiden.