Erneut hatte sich der BGH mit dem Anspruch eines außerehelichen mutmaßlichen Vaters auf die abschließende Klärung der Vaterschaft zu befassen.
Tenor ist, dass der Anspruch nur besteht, wenn der biologische Vater ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu dem Kind hat und dies auch dem Kindswohl dient.
Der Beschluss des BGH vom 4. Dezember 2014 konkretisiert damit die gesetzliche Neuregelung zum Umgangsrecht außerehelicher Väter. Damit hatte der Gesetzgeber auf neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) reagiert.
Der EGMR hatte die Zulässigkeit des deutschen Rechts bekräftigt, dass bei einem Seitensprung die rechtliche Vaterschaft dennoch beim Ehemann bleibt. Jedoch darf der Erzeuger gegebenenfalls ein Umgangsrecht erwirken können und dafür einen Vaterschaftstest gerichtlich erzwingen können. Dies hängt aber laut einem weiteren Urteil von 2011 von den möglichen Umgangsrechten und dem Kindswohl ab.
Gesetzliche Regelung
Die seinerzeit neu geschaffene gesetzliche Grundlage fordert für ein Umgangsrecht drei entscheidende Voraussetzungen: Die leibliche Vaterschaft muss eindeutig geklärt sein, der Erzeuger muss ernsthaftes Interesse an dem Kind signalisieren und der Umgang muss dem Kindswohl dienen. Ebenso können andere berechtigte Interessen einen Vaterschaftstest herbeiführen, jedoch immer unter der Prämisse, dass dies dem Kindswohl nicht schadet.
Aktuelle Entscheidung des BGH im Dezember 2014
Der jüngste Beschluss des BGH hat nun die Reihenfolge festgelegt, in der diese Voraussetzungen geprüft werden müssen. Da ein Vaterschaftstest in das Grundrecht der Familie auf Familienleben eingreift, kann es daher geboten sein, diesen Test erst dann durchzuführen, wenn die anderweitigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein mutmaßlicher biologischer Vater, der aufgrund fehlender Voraussetzungen ohnehin kein Umgangsrecht erhalten wird, kann demzufolge auch nicht die Durchführen eines DNA-Vaterschaftstest erstreiten.
Ein großes Interesse an dem Kind sowie die Tatsache, dass ein Umgang dem Kindswohl nicht schadet sondern diesem dient, müssen also gegeben sein.
Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar gegen einen Vaterschaftstest für ihre 2011 geborene Tochter gesperrt. Das OLG Dresden hatte diesen dann angeordnet. Nach dem aktuellen BGH-Beschluss war dies u.a. zulässig, da eine biologische Vaterschaft in Betracht kommt und auch sonst die Voraussetzungen für das Umgangsrecht nach Feststellungen des OLG mutmaßlich erfüllt waren.