Frau scheitert vorm Bundesverfassungsgericht mit Abstammungsklärung

Eine 66-jährige Frau wollte ihren mutmaßlichen 88-jährigen Vater zu einem DNA-Abstammungstest zwingen, da sie sich sehr sicher war, dass nicht ihr rechtlicher Vater, sondern ebendieser Mann ihr biologischer Vater ist. Bereits 2009 lehnte das Amtsgericht dieses Ersuchen ab und dieses Urteil wurde nun vom Bundesverfassungsgericht endgültig bestätigt.

Bereits ihre Mutter versuchte die Vaterschaft 1954 über das damals übliche Blutgruppengutachten feststellen lassen und war damals ebenso vor Gericht gescheitert. Immerhin hatte der mutmaßliche Vater seinerzeit auch die Hausgeburt des Mädchens beim Standesamt gemeldet und bei einem späteren Zusammentreffen auch einen Eintrag in ihrem Poesialbum hinterlassen, jedoch weder die Vaterschaft anerkannt, noch eine väterliche Rolle übernommen. Diese wurde - zumindest rein rechtlich - daraufhin einem anderen Mann zuteil, den die Mutter geheiratet hatte.

Das Recht, die eigene Abstammung zu erfahren ist grundgesetzlich verankert. Laut BGB § 1598a stehen den Beteiligten (Vater, Mutter, Kind) zwar jeweils Rechte zu, ein Abstammungsgutachten zu erzwingen, jedoch ist im BGB die Definition von Vater eben nicht der mutmaßliche Vater, sondern der rechtliche Vater. Damit sind die persönlichen Interessen der klagenden Frau nachrangig gegenüber dem Frieden in der Familie des mutmaßlichen biologischen Vaters und auch innerhalb ihrer eigenen Familie. Problematisch war hier vor allem, dass der Weg einer Vaterschaftsklage durch das noch rechtskräftige Urteil aus 1954 verbaut war und nur noch die rechtsfolgenlose Abstammungsklärung gewesen wäre.

Wir sind der Meinung, dass bei stichhaltigen Beweisen oder Indizien eine Klärung der Abstammung stets möglich sein sollte und Vorrang gegenüber allem anderen genießen sollte, jedoch ist gerade diese rechtliche Folgenlosigkeit nur schwer zu erreichen.

Interessant: Aktuell arbeitet im Bundesjustizministerium ein Arbeitskreis an einer Reform des Abstammungsrechts. Grundlegende Resultate, aus denen sich Gesetzesänderungen ergeben könnten, sind jedoch nicht vor Mitte 2017 zu erwarten.


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