Wie der BGH in einem Beschluss vom 29.10.2014 mitgeteilt hat, kann die Exhumierung eines Verstorbenen erfolgreich eingeklagt werden, wenn dies der Klärung der Vaterschaft über einen DNA-Vaterschaftstest dient.
Damit tritt das Persönlichkeitsrecht des Toten gegenüber dem Anspruch, seine eigene Abstammung zu erfahren zurück. Dieses Recht eines jeden ist im Grundgesetz verankert und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention mit großer Bedeutung erwähnt. Daher hat dieses grundlegend Vorrang gegenüber der Totenruhe.
Im konkreten Fall musste eine 70-jährige Frau aus Sachsen den gerichtlichen Weg beschreiten, da der eheliche Sohn ihres bislang nicht bestätigten Vaters seine Zustimmung zur Exhumierung seines Vaters verweigert hat. Bis zu dessen Tod waren sowohl Tochter als auch Vater von der Vaterschaft überzeugt, hatten dies jedoch nie per Vaterschaftstest überprüfen lassen. An ihrem 18. Geburtstag hatte ihr der Vater mitgeteilt, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter vollzogen habe.
Nun, da der Mann tot ist und wohl ein beträchtliches Erbe hinterlässt, musste sie einen DNA-Abstammungstest gerichtlich einfordern. Das OLG Dresden ordnete schließlich die Entnahme der Gewebeprobe bei dem bereits begrabenen Verstorbenen per Zwangbeschluss an. Der eheliche Sohn hatte über die Exhumierung hinaus auch die Abgabe einer eigenen Gewebeprobe zur Feststellung der Vaterschaft verweigert.
Dass die Frau schon länger von der Vaterschaft wusste konnte die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen. Sie hatte ausreichend Anhaltspunkte für die Vaterschaft vortragen können und auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ist nicht unzumutbar verletzt worden.