Bundestag stärkt die Rechte leiblicher Väter

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beanstandet hatte, dass die Umgangs- und Auskunftsrechte leiblicher Väter in Deutschland ohne Prüfung des Interesse des Kindswohles vorenthalten werden können.

Bisher steht dem leiblichen Vater des Kindes, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist und auch die Vaterschaft nicht anerkannt hat, das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB nur zu, wenn er

  • eine enge Bezugsperson des Kindes ist,
  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und
  • wenn der Umgang dem Kindswohl dient.

Wurde dem leiblichen Vater die Möglichkeit der Übernahme von Verantwortung durch die rechtlichen Eltern oder die Mutter verwehrt, zählt dies derzeit genauso, als wenn der biologische Vater selbst kein Interesse am Kind hat. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob es dem Kindswohl dient oder nicht.

Darüber hinaus hat der Vater auch kein Recht auf Auskunft zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Laut § 1686 Satz 1 BGB steht dies dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse zu wenn es dem Kindswohl nicht widerspricht. Diese Auskunft steht jedoch nur dem rechtlichen Vater - nicht dem biologischen zu.

Nun hat sich der Bundestag dem angenommen und am 25.4.2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen:

  • Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt, erhält er Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindswohl dient. Die Bedingung der sozial-familiären Bedingung soll somit entfallen.
  • auch das Auskunftsrecht soll der Vater erhalten soweit es dem Kindswohl nicht widerspricht
  • Voraussetzung ist die leibliche Vaterschaft, welche gegebenenfalls entsprechend über einen Vaterschaftstest bewiesen wird. Dieser ist dann auch von der Mutter zu dulden und kann von dieser durch Weigerung nicht vereitelt werden.

Dieser Gesetzentwurf (Novelle) muss nun noch vom Bundesrat beschlossen und verkündet werden. Dann wären die Rechte der biologischen Väter zu Umgang und Auskunft ihres Kindes - auch wenn dieses in einer Familie lebt - gestärkt.


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