Wenn der Vaterschaftstest an einem Verstorbenem nicht mehr möglich ist (z.B. durch Einäscherung), so können dessen Kinder zur Blut- oder Speichelabgabe verpflichtet werden.
Im konkreten Fall hat sich ein Mann gemeldet, der angab, dass ein Verstorbener sein Vater sei. Dies musste ein Vaterschaftstest beweisen. Da die Vaterschaft aber nicht mehr direkt nachgewiesen werden konnte, mussten Proben von dem Mann selbst, seiner Mutter sowie der Tochter und Ehefrau des Verstorbenen zum indirekten Vaterschaftstest eingesammelt werden. Nur damit ist eine fast sichere Bestimmung möglich.
Die Tochter hatte sich jedoch geweigert mit der Begründung, dass dann ihr Erbteil geschmälert würde. Dem gaben die Richter des Oberlandesgerichts München jedoch nicht statt, sondern zwangen sie gerichtlich zur Abgabe der Blutprobe. In besonderen Fällen - bsp. aus religiösen Gründen - ist hierbei jedoch auch die Abgabe einer Speichel- oder Haarprobe statthaft.
Quelle: dpa