Vaterschaftsklage

Als Vaterschaftsklage werden gemeinhin alle gerichtlichen Verfahren bezeichnet, welche der Klärung einer Vaterschaft dienen sollen.

Im Speziellen gibt es für eine Vaterschaftsklage drei gebräuchliche Varianten:

  1. Klage auf Klärung der Abstammung
    Laut § 1598a BGB kann von allen Beteiligten (potentieller Vater, Mutter, Kind) von den jeweils anderen Beteiligten verlangt werden, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen. Dieses Recht ist an keine Frist gebunden.
    Auf Antrag eines Klärungsberechtigten kann die fehlende Zustimmung durch eine Klage beim zuständigen Familiengericht eingeholt werden. Verweigert Beklagte die Entnahme der für die Untersuchung nötigen genetischen Probe weiterhin, kann er notfalls durch die Polizei zur Probenahme begleitet werden.
    Alle Beteiligten haben anschließend das Recht, das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung zu erfahren. Eine rechtliche Konsequenz hat das Ergebnis der Abstammungsklage zunächst nicht.

  2. Vaterschaftsfeststellungsklage
    Eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung wird ebenso allen Beteiligten (Mutter, Kind, möglicher Vater) ermöglicht. Diese soll die Anerkennung der Vaterschaft eines Vaters durch einen DNA-Abstammungstest ermöglichen wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Vaterschaft durch eine zur Geburt bestehende Ehe nicht automatisch dem Ehemann zugeteilt wird.
    Insbesondere für ledige Mütter kann die Vaterschaftsfeststellungsklage nötig werden, um Unterhaltsansprüche gegenüber dem biologischen Vater geltend machen zu können. Doch auch für leibliche Väter, welchen die Mutter jeglichen Kontakt zum Kind verwehrt, bietet diese Klage die Möglichkeit, gerichtlich ein Umgangsrecht einzufordern.
    Das Ergebnis der Vaterschaftsfeststellungsklage hat direkte rechtliche Auswirkungen auf das Verwandtschaftsverhältnis einschließlich Unterhalts-, Erbrechts- und sozialrechtliche Ansprüche.

  3. Vaterschaftsanfechtungsklage
    Die Vaterschaftsanfechtung ist in den Paragraphen 1600 ff. des BGB gesetzlich geregelt. Diese Möglichkeit ist vor allem für rechtliche Väter interessant, welche eine Vaterschaft anerkannt oder diese als Ehemann erhalten haben, sie jedoch (mittlerweile) berechtigte Zweifel haben, wirklich der biologische Vater zu sein. Insbesondere für die Vermeidung von weiteren Unterhaltszahlungen sowie auch die Ermöglichung von Schadenersatzansprüchen muss die Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben werden. Als Frist hat der Gesetzgeber zwei Jahre ab Kenntnis der möglichen Tatsache oder des Verdachts, dass das Kind einen anderen biologischen Vater hat, erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
    Als Beweis wird auch bei der Vaterschaftsanfechtung regelmäßig ein DNA-Vaterschaftstest verwendet. Ist diese negativ, der Vater also nicht der Erzeuger des Kindes, hebt das Gericht für gewöhnlich das rechtliche Vater-Kind-Verhältnis mit allen Konsequenzen auf.

Mit dem Überbegriff der Vaterschaftsklage hat der deutsche Gesetzgeber den Beteiligten also die weitreichenden Möglichkeiten eingeräumt, die eigene Abstammung zu erfahren bzw. die Klärung der Vaterschaft für sein Kind zu erzwingen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist dafür zwar nicht erforderlich, wird aufgrund rechtlicher Fallstricke oder Tricks der Gegenseite bei diesem fundamentalen Thema für die eigene Zukunft und Vergangenheit jedoch empfohlen.


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